Zum Inhalt springen

Lizenzbedingungen (On-Premise)

Bedingungen für die Überlassung von WorkOffice Pro zur Installation auf eigener Infrastruktur des Kunden.

Entwurf für WorkOffice Pro, abgeleitet aus den Lizenzbedingungen von WorkTime Pro. Gelb markierte Stellen stehen noch nicht fest. Vor dem Verkaufsstart rechtlich prüfen lassen.

§1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

Diese Bedingungen gelten für die Überlassung von WorkOffice Pro durch AK-Technology („Anbieter“) an den Kunden zur Installation auf Systemen des Kunden (On-Premise). Für die Nutzung als Mietsoftware auf den Servern des Anbieters gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des §14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

Der Anbieter überlässt dem Kunden die Software in Maschinencode als fertiges Container-Abbild (Docker), zusammen mit einem Lizenzschlüssel und der Anleitung zur Einrichtung. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht.

§2 Vertragsschluss

Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde den Kauf auf der Bezahlseite abschließt oder der Anbieter eine Lizenz auf Rechnung ausstellt. Den Lizenzschlüssel erhält der Kunde danach per E-Mail.

Eine kostenlose Probelizenz gibt es nicht.

§3 Umfang der Nutzungsrechte

Der Kunde erhält für die Dauer der Lizenzlaufzeit ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht, die Software auf einer Installation für den eigenen Geschäftsbetrieb zu nutzen.

Die Lizenz umfasst alle Funktionen der Software. Die Zahl der Benutzer ist nicht begrenzt; begrenzt ist allein die Laufzeit.

Auf der Installation darf der Kunde mehrere Betriebe anlegen, soweit [[ Umfang festlegen: nur eigene Unternehmen des Kunden, auch verbundene Unternehmen oder auch Dritte ]].

Die Lizenz läuft jeweils ein Jahr und verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn der Kunde nicht zum Ende des laufenden Lizenzjahres kündigt. Kündigen kann er jederzeit zum Ende des laufenden Lizenzjahres, bei Kauf über die Bezahlseite im Kundenportal. Eine auf Rechnung ausgestellte Lizenz verlängert der Anbieter nach Vereinbarung.

Endet die Laufzeit ohne Verlängerung, endet das Nutzungsrecht. Damit der Kunde seinen Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten nachkommen kann, lässt die Software danach weiter das Ansehen und Exportieren der Daten zu, aber keine neuen Einträge. [[ Prüfen: ob und wie lange dieses Recht zum Ansehen und Exportieren nach Vertragsende ausdrücklich eingeräumt wird ]]

§4 Lizenzschlüssel und Lizenzprüfung

Die Software prüft ihre Lizenz beim Start und danach täglich gegen einen Lizenzserver des Anbieters. Übertragen werden der Lizenzschlüssel und eine zufällig erzeugte Kennung der Installation. Der Anbieter speichert zu jeder Prüfung Zeitpunkt, Kennung, IP-Adresse und Ergebnis für 180 Tage. Daten aus der Software – Kunden, Lieferanten, Belege, Benutzer – werden dabei nicht übertragen.

Ist der Lizenzserver vorübergehend nicht erreichbar, läuft die Software mit der zuletzt bestätigten Prüfung bis zu sieben Tage weiter.

Ohne gültige Lizenz – nach Ablauf, Kündigung oder Sperre oder wenn der Lizenzserver länger als sieben Tage nicht erreichbar ist – lässt die Software nur noch das Ansehen und Exportieren der Daten zu.

Der Kunde hält den Lizenzschlüssel geheim; eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig. Ein Lizenzschlüssel gilt für genau eine Installation; Test- und Ausfallsysteme bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Zieht der Kunde auf einen anderen Server um, löst der Anbieter auf Anfrage die Bindung an die bisherige Installation.

§5 Schutz der Lizenzprüfung

Der Kunde unterlässt es, die Lizenzprüfung zu umgehen, zu verändern, zu deaktivieren oder deren Umgehung durch Dritte zu veranlassen oder zu dulden. Dazu zählen insbesondere das Verändern des Programmcodes oder der Container-Abbilder, das Vortäuschen von Antworten des Lizenzservers und das Verstellen der Systemzeit.

Der Anbieter darf einmal je Kalenderjahr nach Ankündigung mit einer Frist von zwei Wochen prüfen, ob die Software vertragsgemäß genutzt wird. Die Prüfung erfolgt vorrangig durch eine schriftliche Selbstauskunft des Kunden über die Zahl der Installationen; eine Prüfung vor Ort findet nur bei begründetem Verdacht statt, während der üblichen Geschäftszeiten und unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Kunden.

Ergibt sich eine Nutzung über den lizenzierten Umfang hinaus, zahlt der Kunde die Lizenzgebühr für den tatsächlichen Umfang rückwirkend ab Beginn der Übernutzung und trägt die angemessenen Kosten der Prüfung.

Für jeden schuldhaften Verstoß gegen Absatz 1 zahlt der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe der dreifachen Jahreslizenzgebühr. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten; die Vertragsstrafe wird darauf angerechnet.

Bei einem Verstoß gegen Absatz 1 kann der Anbieter den Lizenzschlüssel sperren und den Vertrag fristlos kündigen. Bereits gezahlte Gebühren werden nicht erstattet.

§6 Beschränkungen

  • Eine Vervielfältigung ist nur zulässig, soweit sie für die vertragsgemäße Nutzung und für Sicherungskopien erforderlich ist.
  • Zurückentwicklung, Dekompilierung und Disassemblierung sind nur in den Grenzen des §69e UrhG zulässig; die dort genannten Voraussetzungen bleiben unberührt.
  • Die Software darf nicht vermietet, verliehen oder als Dienstleistung für Dritte betrieben werden.
  • Urhebervermerke und Lizenzhinweise dürfen nicht entfernt werden.

§7 Lizenzgebühr und Aktualisierungen

Es gilt die bei Vertragsschluss angegebene Lizenzgebühr. Sie versteht sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und ist für jedes Lizenzjahr im Voraus fällig.

Bezahlt wird per Kreditkarte oder SEPA-Lastschrift über den Zahlungsdienstleister Stripe; Zahlungsdaten speichert nur Stripe, die Rechnung kommt per E-Mail. Schlägt die Abbuchung für ein neues Lizenzjahr fehl, wird sie wiederholt; die Lizenz gilt in dieser Zeit für eine Kulanzfrist weiter und endet, wenn die Zahlung ausbleibt.

Wird eine Zahlung zurückgebucht, sperrt der Anbieter die Lizenz, bis der Fall geklärt ist.

Während der Laufzeit stellt der Anbieter neue Fassungen als Container-Abbild in einem zugangsgeschützten Verzeichnis bereit; den Zugang erhält der Kunde für die Dauer der Laufzeit. [[ Umfang der Aktualisierungen festlegen, etwa Anpassungen an geänderte gesetzliche Vorgaben zu E-Rechnung, Umsatzsteuer und GoBD ]]

§8 Betrieb, Sicherung und Unterstützung

Der Kunde ist für Betrieb, Sicherung und Absicherung seiner Installation selbst verantwortlich. Das schließt die Datensicherung, die Aktualisierung des Betriebssystems und die Absicherung des Netzzugangs ein.

Die Software schützt festgeschriebene Belege gegen Änderung. Für die ordnungsgemäße Aufbewahrung seiner Unterlagen nach §147 AO und §257 HGB bleibt der Kunde verantwortlich; eine Datensicherung ersetzt sie nicht.

Umfang und Reaktionszeiten der Unterstützung richten sich nach gesonderter Vereinbarung. Ohne eine solche besteht kein Anspruch auf Unterstützung.

§9 Datenschutz bei On-Premise

Bei einer Installation auf eigener Infrastruktur verarbeitet der Anbieter keine personenbezogenen Daten aus der Software. Verantwortlicher für diese Daten ist der Kunde; ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung ist insoweit nicht erforderlich.

Dienste Dritter, die der Kunde in seiner Installation nutzt – etwa Banken, eine Cloud-TSE für das Kassen-Terminal, Adressvorschläge oder den eigenen Mailserver –, bindet er in eigener Verantwortung ein.

Etwas anderes gilt, soweit der Anbieter im Rahmen der Unterstützung Zugriff auf Systeme des Kunden erhält. Für diesen Fall ist eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO zu schließen.

§10 Rechte Dritter und Open-Source-Bestandteile

Die Software enthält Bestandteile Dritter, die eigenen Lizenzbedingungen unterliegen. Diese gehen diesen Bedingungen für die jeweiligen Bestandteile vor. [[ Übersicht der Open-Source-Bestandteile und ihrer Lizenzen bereitstellen ]]

§11 Gewährleistung

Für die zeitlich befristete Überlassung gilt Mietrecht. Der Anbieter erhält die Software während der Laufzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand; dies geschieht durch Bereitstellung fehlerbereinigter Fassungen.

Mängel sind unverzüglich in Textform anzuzeigen. Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel nach §536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen. Für Mängel, die auf Veränderungen der Software durch den Kunden oder Dritte beruhen, besteht keine Gewährleistung.

§12 Haftung

Es gelten die Haftungsregelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§10) entsprechend.

§13 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Gerichtsstand ist Wuppertal, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.