Verzugszinsen und Pauschale
Auf Wunsch weist ein Mahnschreiben Verzugszinsen und die Verzugspauschale nach § 288 BGB aus. Beides ist ab Werk aus, bis der Betrieb es unter Verwaltung → Einstellungen → Firmendaten, Abschnitt Mahnwesen → Verzugszinsen und Verzugspauschale, einschaltet. In jeder einzelnen Mahnung lässt es sich zusätzlich ab- oder zuschalten.
Ob Zinsen im Einzelfall verlangt werden sollten, ist eine rechtliche Frage; WorkOffice rechnet, was eingestellt ist.
Satz und Pauschale
| Privatkunde (Verbraucher) | Geschäftskunde (Unternehmer) | |
|---|---|---|
| Zinssatz | Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte (§ 288 Abs. 1 BGB) | Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte (§ 288 Abs. 2 BGB) |
| Verzugspauschale | – | 40 € je Rechnung (§ 288 Abs. 5 BGB) |
Ob ein Kunde Privatkunde ist, steht an der Rechnung – so, wie er beim Festschreiben angelegt war.
Pauschale ersetzt die Mahngebühr. Die 40 € werden auf die Kosten der Rechtsverfolgung angerechnet, und dazu gehören Mahngebühren. Sobald die Pauschale verlangt wird, entfällt deshalb die Gebühr:
Die Mahngebühr entfällt: Sie wird auf die Verzugspauschale angerechnet (§ 288 Abs. 5 Satz 3 BGB).
Bei einem Privatkunden gibt es keine Pauschale; der Dialog sagt das statt des Schalters.
Ab wann Verzug besteht
Zinsen und Pauschale gibt es nur, wenn der Kunde zum Mahndatum in Verzug ist. Sonst:
Noch kein Verzug – deshalb keine Zinsen und keine Pauschale.
Wann der Verzug beginnt, regelt die Einstellung Verzugsbeginn:
- Gesetzlich (Vorgabe, empfohlen): Verzug nach Ablauf der Frist aus der ersten Mahnung – auch die Zahlungserinnerung ist eine Mahnung. Bei Geschäftskunden spätestens 30 Tage nach Fälligkeit. Vorsichtig und ohne besondere Vereinbarung richtig.
- Ab dem Tag nach dem Zahlungsziel: nur richtig, wenn das Zahlungsziel mit dem Kunden vertraglich vereinbart ist, etwa in den AGB oder im Auftrag. Ein Zahlungsziel, das nur auf der Rechnung steht, reicht nicht.
Folge der gesetzlichen Regel: Die Zahlungserinnerung an einen Privatkunden trägt in der Regel noch keine Zinsen. Ab der 1. Mahnung laufen sie dann ab dem Tag nach der Frist der Zahlungserinnerung.
Die 30-Tage-Regel wendet WorkOffice bei Privatkunden nicht an: Sie gilt dort nur mit einem besonderen Hinweis auf der Rechnung, den WorkOffice nicht kennt.
So wird gerechnet
- Taggenau: Betrag × Zinssatz × Tage ÷ Tage des Kalenderjahres (365 oder 366). Der erste Verzugstag und das Mahndatum zählen mit.
- Zeiträume: Der Basiszinssatz ändert sich zum 1. Januar und 1. Juli. Jeder Zeitraum wird mit seinem Satz gerechnet und steht auf dem Mahnschreiben in einer eigenen Zeile. Jede Zeile ist auf den Cent gerundet; die Summe ist die Summe der Zeilen.
- Teilzahlungen mindern den verzinsten Betrag ab ihrem Zahltag.
- Verzinst wird der offene Rechnungsbetrag – Gebühren und Pauschale nicht.
Eine Zeile sieht so aus:
1.234,56 € × 10,52 % vom 01.07.2026 bis 20.10.2026 (112 Tage)
Eine Verrechnung erst auf Kosten, dann auf Zinsen, dann auf die Hauptforderung (§ 367 BGB) wendet WorkOffice bewusst nicht an. Ohne sie fallen die Zinsen etwas niedriger aus – weniger zu verlangen ist nie falsch, mehr zu verlangen schon.
Basiszinssatz
Die Sätze der Deutschen Bundesbank sind in WorkOffice hinterlegt und kommen mit Aktualisierungen. Reicht die Berechnung in ein Halbjahr, dessen Satz noch fehlt, rechnet WorkOffice mit dem letzten bekannten und sagt es:
Der Basiszinssatz ab 01.01.2027 ist in WorkOffice noch nicht hinterlegt – bis dahin mit 1,52 % gerechnet.
Im Mahnschreiben
Die Zinsen werden bis zum Mahndatum gerechnet. Der Mahnlauf zeigt sie zum heutigen Tag; beim Erstellen werden sie bis zum gewählten Mahndatum neu berechnet. Auf dem Schreiben stehen der Verzugsbeginn, jede Zinsperiode, Pauschale und Gesamtbetrag; in der E-Mail die Platzhalter {zinsen}, {pauschale} und {gesamt}.
Siehe auch Mahnung erstellen und versenden.