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WorkOffice ProHandbuch
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Ins Ausland verkaufen

Für Kunden im Ausland gibt es eigene Besteuerungen, die in jedem Beleg unter Besteuerung gewählt werden. WorkOffice wählt sie nicht von selbst – ob ein Umsatz steuerfrei oder im Ausland steuerbar ist, hängt am Einzelfall und gehört im Zweifel mit dem Steuerberater geklärt. Was WorkOffice tut: die Pflichtangaben prüfen, den vorgeschriebenen Hinweis drucken und keine deutsche Umsatzsteuer berechnen.

Die Auslandsfälle gehören zum Paket „Komplett“. § 13b und die Kleinunternehmerregelung gehören zum Inland und stehen in jedem Paket.

Die Besteuerungen

BesteuerungWannKategorie in der E-Rechnung
Innergemeinschaftliche Lieferung, steuerfrei (§ 4 Nr. 1b, § 6a UStG)Ware an einen Unternehmer im EU-AuslandK
Leistung an Unternehmer im EU-Ausland – Reverse Charge (§ 3a Abs. 2 UStG)Dienstleistung an einen Unternehmer im EU-AuslandAE
Ausfuhrlieferung ins Drittland, steuerfrei (§ 4 Nr. 1a, § 6 UStG)Ware ins Nicht-EU-AuslandG
Leistung an Unternehmer im Drittland, nicht steuerbar (§ 3a Abs. 2 UStG)Dienstleistung an einen Unternehmer außerhalb der EUO

Bei allen vier steht auf dem Beleg 0 % Umsatzsteuer und der gesetzliche Hinweis – auf Deutsch oder, bei englischer Belegsprache, auf Englisch. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen stehen zusätzlich die USt-IdNr. beider Seiten auf dem Beleg.

Was geprüft wird

Schon im Editor erscheinen Hinweise, sobald eine Auslands-Besteuerung gewählt ist – etwa:

Die USt-IdNr. des Kunden fehlt.
Der Kunde sitzt nicht im EU-Ausland.

Beim Festschreiben einer Rechnung oder Rechnungskorrektur prüft WorkOffice dann verbindlich:

EU – Lieferung und Reverse Charge

  • Die eigene USt-IdNr. steht in den Einstellungen und ist gültig.
  • Die USt-IdNr. des Kunden steht am Beleg, hat Format und Prüfziffer ihres Landes und stammt nicht aus Deutschland. Griechische Nummern beginnen mit „EL“.
  • Der Kunde ist kein Privatkunde – beides gilt nur zwischen Unternehmern.
  • Das Land der Anschrift liegt im übrigen EU-Gebiet. Ausnahme: Warenlieferungen nach Nordirland mit einer USt-IdNr. „XI“; für Dienstleistungen gilt „XI“ nicht.

Drittland – Leistung

  • Der Kunde sitzt außerhalb der EU und ist kein Privatkunde.

Ausfuhr

  • Keine Prüfung des Landes: Der Abnehmer darf auch im Inland sitzen, wenn der Betrieb selbst ins Drittland liefert. Maßgeblich ist der Ausfuhrnachweis, den der Betrieb selbst führt.

Fehlt etwas, bleibt der Beleg ein Entwurf, etwa mit:

Für die Rechnung einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist die USt-IdNr. des Empfängers Pflicht (§ 14a Abs. 1 bzw. 3 UStG).

Ein Storno prüft das nicht noch einmal: Aufheben muss immer möglich bleiben, auch wenn sich Firmendaten seitdem geändert haben.

Vorbereiten beim Kunden

  • Land (ISO) richtig setzen, z. B. AT, PL, CH.
  • USt-IdNr. eintragen – sie wird beim Tippen geprüft.
  • Art: Firma.
  • Belegsprache: Englisch, wenn der Kunde kein Deutsch liest. Die englischen E-Mail-Vorlagen stehen unter Einstellungen → E-Mail-Versand → Vorlagen.

Siehe Kunden und Lieferanten und Sprache.

§ 13b im Inland

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) – etwa Bauleistungen an einen Bauunternehmer – ist kein Auslandsfall und in jedem Paket wählbar. Sie gilt nur gegenüber Unternehmern:

§ 13b UStG gilt nur für Unternehmer als Leistungsempfänger.

Weiter in der Buchhaltung

Innergemeinschaftliche Umsätze gehören in die Zusammenfassende Meldung. Sie steht unter Auswertungen & Steuern; siehe den Bereich Buchhaltung und Steuerberater.